Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden Art. 24

Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch 24

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu Artikel 10, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR40095555

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