Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Text

Artikel römisch 24

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu Artikel 10, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.