Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch zwei. Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 7,

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
  2. Ziffer 2
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Glücksspielabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. Ziffer 3
    die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Einfuhrzoll

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40119857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/103/P7/NOR40119857

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