Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch zwei. Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 7,

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
  2. Ziffer 2
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. Ziffer 3
    die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094163

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/103/P7/NOR40094163

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