(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.