Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Grundsteuer;
- Ziffer 2die Kommunalsteuer;
- Ziffer 3Zweitwohnsitzabgaben;
- Ziffer 4die Feuerschutzsteuer;
- Ziffer 5Fremdenverkehrsabgaben;
- Ziffer 6Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- Ziffer 7Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- Ziffer 8Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
- Ziffer 10Abgaben für das Halten von Tieren;
- Ziffer 11Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- Ziffer 12Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- Ziffer 13Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- Ziffer 14Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- Ziffer 15die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
- Ziffer 16Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
- Ziffer 17Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.