Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      Zweitwohnsitzabgaben;
    4. Ziffer 4
      die Feuerschutzsteuer;
    5. Ziffer 5
      Fremdenverkehrsabgaben;
    6. Ziffer 6
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. Ziffer 7
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. Ziffer 13
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. Ziffer 14
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. Ziffer 15
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    16. Ziffer 16
      Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
    17. Ziffer 17
      Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.