Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verteilung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.
  2. Absatz 2,Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Schlagworte

Aufführungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P14/NOR40073820

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