Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

Verteilung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.
  2. Absatz 2,Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.