Bundesrecht konsolidiert

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Gesellschafter-Ausschlussgesetz § 6

Kurztitel

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesAusG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß Paragraph 3, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Überprüfung der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter sind die Paragraphen 225 c bis 225 m AktG – ausgenommen Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, – über die Verschmelzung zur Aufnahme auf die Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Bericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20004778

Dokumentnummer

NOR40078150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/75/P6/NOR40078150

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