Kurztitel

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Text

Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß Paragraph 3, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Überprüfung der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter sind die Paragraphen 225 c bis 225 m AktG – ausgenommen Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, – über die Verschmelzung zur Aufnahme auf die Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Bericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.