Bundesrecht konsolidiert

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IST-Austria-Gesetz § 3

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.
  2. Absatz 2,Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      Teilfinanzierung durch Dritte,
    4. Ziffer 4
      Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
    Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt.
  3. Absatz 2 a,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. Litera a
        die oder der Vorsitzende ist von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. Litera b
        je zwei Mitglieder sind von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
        zu bestellen;
      3. Litera c
        kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. Litera d
        kommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. Litera e
        sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. Litera f
        die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. Litera a
        im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. Litera b
        im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.
  4. Absatz 3,Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40225124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/69/P3/NOR40225124

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