Bundesrecht konsolidiert

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IST-Austria-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology - Austria.
  2. Absatz 2,Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
    2. Ziffer 2
      Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      Teilfinanzierung durch Dritte,
    4. Ziffer 4
      Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
    Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt.
  3. Absatz 3,Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/69/P3/NOR40077629

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