Bundesrecht konsolidiert

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Auslandsösterreicher-Fonds § 7

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kuratorium

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Grund eines Vorschlags des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Namen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorschlag hat auch Vertreter der Bundesländer zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Funktion zurücklegt oder Umstände eintreten, die es für die weitere Ausübung seiner Funktion ungeeignet erscheinen lassen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihnen aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/67/P7/NOR40077607

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