Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
Auslandsösterreicher-Fonds
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
Paragraph 7
01.01.2007