Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandsösterreicher-Fonds
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AÖF-G
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des AÖF
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
durch Zuwendungen Dritter.
(2)Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Gesetzesnummer
20004759
Dokumentnummer
NOR40077603