Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Mittel des AÖF

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      durch Zuwendungen Dritter.
  2. Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.