Bundesrecht konsolidiert

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Patientenverfügungs-Gesetz § 9

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Berücksichtigung

Paragraph 9,

Eine Patientenverfügung gemäß Paragraph 8, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. Ziffer eins
    inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
  2. Ziffer 2
    wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
  3. Ziffer 3
    wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
  4. Ziffer 4
    inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
  5. Ziffer 5
    wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
  6. Ziffer 6
    wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211864

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/55/P9/NOR40211864

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