Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Berücksichtigung

Paragraph 9,

Eine Patientenverfügung gemäß Paragraph 8, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. Ziffer eins
    inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
  2. Ziffer 2
    wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
  3. Ziffer 3
    wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
  4. Ziffer 4
    inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
  5. Ziffer 5
    wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
  6. Ziffer 6
    wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211864