Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Berücksichtigung
§ 9.Paragraph 9,
Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, Eine Patientenverfügung gemäß Paragraph 8, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.