Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz § 13b

Kurztitel

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 54/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STSG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 13 b,

Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 14,

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40151205

Navigation im Suchergebnis