Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
44 Zivildienst
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Gesetzesnummer
20004634
Dokumentnummer
NOR40076120