Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 1 tritt hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist mit 1. Oktober 2013 in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 2).

Abs. 2 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

6. Abschnitt
Studienbeiträge

Studienbeitrag

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Studierende von Bachelorstudien und von Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
  2. Absatz 2,Studierende von Bachelor- und Masterstudien, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
  3. Absatz 3,Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.
  6. Absatz 6,Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P69/NOR40153476

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