Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2009

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Studienbeiträge

Studienbeitrag

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
  2. Absatz 2,Studierende von Studiengängen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Absatz eins, anzuwenden ist, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
  3. Absatz 3,Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P69/NOR40075840

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