(4)Absatz 4,Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.Wenn die Absatz eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.