Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 3, schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
  2. Absatz 2,Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P64/NOR40196603

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