(1)Absatz eins,In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 3, schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.