Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten
§ 57.Paragraph 57,
Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit oder einer Masterarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153449