Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Beachte

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten

Paragraph 57,

Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit oder einer Masterarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.