Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 52d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52d

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Besondere Universitätsreife

Paragraph 52 d,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den Paragraphen 41 und 69 SchOG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).
  2. Absatz 2,Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personen haben keinen Nachweis gemäß Absatz 2, vorzulegen.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196635

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