Absatz eins,Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den Paragraphen 41 und 69 SchOG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).