Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Zulassungsfristen
§ 52.Paragraph 52,
Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten. Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß Paragraph 38 a,) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten.
Im RIS seit
02.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168262