Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassungsfristen
§ 52.Paragraph 52,
Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40102143