Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Masterarbeit

Paragraph 48 a,

Im Masterstudium gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a und Paragraph 39, Absatz eins und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. Paragraph 48, Absatz 2, findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153471

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