Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
BG
Paragraph 48 a
01.10.2019
30.09.2017
HG
72/02 Studienrecht allgemein
Tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).
Im Masterstudium gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a und Paragraph 39, Absatz eins und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. Paragraph 48, Absatz 2, findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
24.05.2022
20004626
NOR40153471