(2)Absatz 2,Ist eine Beurteilung gemäß § 43 Abs. 2 nicht vorgesehen, ist der oder dem Studierenden auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.Ist eine Beurteilung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht vorgesehen, ist der oder dem Studierenden auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.