Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zeugnis

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P46/NOR40075817

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