Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch ein Plagiat gemäß Paragraph 35, Ziffer 34, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 35,, erschlichen wurde.
  2. Absatz 2,Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (Paragraph 55,) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P45/NOR40232427

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