Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
- Ziffer einsbei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
- Ziffer 2bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch ein Plagiat gemäß Paragraph 35, Ziffer 34, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 35,, erschlichen wurde.