Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Für Absolventinnen und Absolventen eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3,) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3 000 Stunden voraus. Diese Studien dürfen lediglich nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4,) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Sie schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab und haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmevoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, führen.
  3. Absatz 3,Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 5,) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
  4. Absatz 4,Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 6,) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196575

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