Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 1: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Text

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
  2. Absatz eins a,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
  3. Absatz 2,Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2, führen.
  4. Absatz 3,Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168235

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