Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Fernstudien

Paragraph 37,

Die Curricula können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Diesfalls haben sie die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium zu enthalten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzstudium und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lernmaterialien sicher zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P37/NOR40075808

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