Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
01.08.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fernstudien
§ 37.Paragraph 37,
Die Curricula können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Diesfalls haben sie die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium zu enthalten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzstudium und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lernmaterialien sicher zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075808