Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.04.2024
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Aufgaben der Praxisschulen
§ 23.Paragraph 23,
Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen. Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
Schlagworte
Erziehungspraxis
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075794