Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Aufgaben der Praxisschulen

Paragraph 23,

Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

Schlagworte

Erziehungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P23/NOR40075794

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