Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
BG
Paragraph 23,
01.10.2007
30.04.2024
HG
72/02 Studienrecht allgemein
Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
Erziehungspraxis
30.04.2024
20004626
NOR40075794