Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 22

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Praxisschulen

Organisatorische Stellung von Praxisschulen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  2. Absatz 2,Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Absatz eins, genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.
  3. Absatz 3,Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P22/NOR40261639

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