Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Praxisschulen

Organisatorische Stellung von Praxisschulen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  2. Absatz 2,Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Absatz eins, genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.
  3. Absatz 3,Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P22/NOR40224756

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