Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienkommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Studienkommission besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar
    1. Ziffer eins
      neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählende Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder.
  2. Absatz 2,An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in Absatz eins, genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
  3. Absatz 3,Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,
    4. Ziffer 4
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.
  5. Absatz 5,Die Vertreter des Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
  6. Absatz 6,Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.
  7. Absatz 7,Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.
  8. Absatz 8,Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P17/NOR40075788

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