Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 15

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rektorat

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.
  2. Absatz 2Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.
  3. Absatz 3Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Satzung,
    3. Ziffer 3
      Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,
    4. Ziffer 4
      Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
    5. Ziffer 4 a
      Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,
    6. Ziffer 5
      Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß Paragraph 22, zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
    7. Ziffer 6
      Bestellung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,,
    8. Ziffer 7
      Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (Paragraph 20, Absatz 3,),
    9. Ziffer 8
      Zulassung der Studierenden,
    10. Ziffer 8 a
      Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 63 b,, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,
    11. Ziffer 9
      Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
    12. Ziffer 10
      Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (Paragraph 33,),
    13. Ziffer 11
      Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,
    14. Ziffer 12
      Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,
    15. Ziffer 13
      Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,
    16. Ziffer 14
      Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,
    17. Ziffer 15
      Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,
    18. Ziffer 16
      Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,
    19. Ziffer 17
      Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,
    20. Ziffer 18
      vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,
    21. Ziffer 19
      Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,
    22. Ziffer 20
      Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und
    23. Ziffer 21
      Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.
  4. Absatz 4Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
  5. Absatz 5Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Absatz 6, kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.
  6. Absatz 6Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz 3, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Schlagworte

Zielplan, Betriebsordnung

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P15/NOR40232406

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