Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschulgesetz 2005 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rektorat

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.
  2. Absatz 2,Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.
  3. Absatz 3,Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Satzung,
    3. Ziffer 3
      Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
    4. Ziffer 4
      Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
    5. Ziffer 5
      Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
    6. Ziffer 6
      Bestellung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,,
    7. Ziffer 7
      Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (Paragraph 20, Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      Zulassung der Studierenden,
    9. Ziffer 9
      Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
    10. Ziffer 10
      Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,
    11. Ziffer 11
      Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,
    12. Ziffer 12
      Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
    13. Ziffer 13
      Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
    14. Ziffer 14
      interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,
    15. Ziffer 15
      Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.
  4. Absatz 4,Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

    Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

  5. Absatz 5,Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz 3, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P15/NOR40119318

Navigation im Suchergebnis