(4)Absatz 4,Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.