Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Organe

Organe der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.
  2. Absatz 2,Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors oder der Rektorin im Rektorat.
  3. Absatz 3,Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat
    1. Ziffer eins
      der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 9,,
    2. Ziffer 2
      das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      der Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins
    wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232405