Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
05.03.2010
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 76.Paragraph 76,
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 15/2010
Schlagworte
Bietergemeinschaft
Im RIS seit
08.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40116406