Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 76,

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Schlagworte

Bietergemeinschaft

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P76/NOR40116406

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