Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
04.03.2010
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmer bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Schlagworte
Bietergemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074283